Häuser & Mehr
Die Leidenschaft und die Wertschätzung für Immobilien aller Art in unserer Region Mittlerer Neckarraum lassen unsere Arbeit zur Berufung werden, und das nun seit über 30 Jahren.
Unser Name steht für fachliche Kompetenz, hervorragende Marktkenntnisse, Vertrauenswürdigkeit, Verhandlungsgeschick sowie Freundlichkeit und Höflichkeit. Informieren Sie sich über uns oder laden Sie uns ein zu einem unverbindlichen Kennenlernen und überzeugen auch Sie sich von unserer Fachkompetenz in Sachen Immobilien – Sie werden es nicht bereuen.
Wertermittlung
Wir bewerten und beurteilen den aktuellen Marktwert Ihrer Immobilie
Optimale Präsentation
Wir lassen Ihre Immobilie im rechten Licht erscheinen, erstellen ein aussagekräftiges Exposé und bieten es werbewirksam an.
Bonitätsprüfung
Wir prüfen die Bonität der Käufer wie auch der Mieter und übernehmen die komplette Vertragsabwicklung und die Übergabe.
Abwicklung – aus einer Hand
Wir übernehmen die gesamte Vorbereitung zur Abwicklung des Miet- bzw. Kaufobjektes (Mietvertrag / Kaufvertrag / Letter of Intend)
Full-Service
Wir übernehmen und organisieren alle anfallenden Aufgaben, die vor sowie auch nach Vertragsabschluss entstehen (Entrümpelungen, Sanierungsarbeiten, besenreine Übergaben / Endreinigung, etc.)
Hausverwaltung
Abrechnung der Nebenkosten, Verwaltungsaufgaben, Mietersuche, etc.
Aktuelle Immobilien-Angebote zum Verkauf
Wir investieren viel Zeit in die Begutachtung und Bewertung der Immobilien, damit jede Immobilie auch ihren Preis wert ist. Es lohnt sich, öfters bei uns vorbeizuschauen, wir haben ständig neue Angebote. Sollten Sie aktuell nichts Passendes finden, können Sie gerne eine unverbindliche Anfrage abgeben.
Plochingen - zentrumsnahe Lage
3-Zi-Whg in ruhiger Lage, OG, Balkon, Ausblick, TG-+Außenstpl, FREI
Bei dieser Wohnung stimmt alles: Die Lage am Südwesthang Plochingens mit bester Aussicht über die...
299.000,00 €
Kaufpreis
Reichenbach/Fils - Aussichtslage
Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung. 2 Balkone. Terrasse. Garten. FREI.
– gut aufgeteiltes Haus mit viel Wohn- und Stauraum auf 3 Geschossen – wunderschöne Aussichtslage...
650.000,00 €
Kaufpreis
Reichenbach / Fils
3-Familien-Haus mit Garten, Garage, Dachterrasse.
Nur 5 Minuten zu Fuß vom Reichenbacher Zentrum und Bahnhof entfernt, befindet sich das stattliche...
620.000,00 €
Kaufpreis
Plochingen - Lettenäcker
Bauplatz für Doppelhaushälfte in reinem Wohngebiet
In schöner Aussichtslage in der Mittleren Dickne kommt dieser Bauplatz zum Verkauf. Er eignet sich...
230.000,00 €
Kaufpreis
Plochingen - Aussichtslage
Reihenmittelhaus mit 2 Balkonen / Terrasse / Garten / ruhige Lage / FREI
Ein schönes Domizil für eine Familie mit viel Platzbedarf. – gut aufgeteiltes Reihenhaus mit viel...
395.000,00 €
Kaufpreis
Aichwald-Aichelberg
Individuelles Wohngebäude, zuletzt als Zweifamilienhaus genutzt. Ruhige Lage. Großer Garten mit Teich.
Erdgeschoss: – großer, in Stufen ansteigender Vorraum – Wohnküche mit voll ausgestatteter Einbauküche – Wohn-...
450.000,00 €
Kaufpreis
„Grundbesitz kann nicht verloren gehen oder gestohlen werden, er lässt sich auch nicht wegtragen. Wird er mit angemessener Sorgfalt verwaltet, ist er die sicherste Kapitalanlage der Welt.“
Franklin Roosevelt, 1882 – 1945, Präsident der USA
Vermietung
Vermietung ist eine langfristige Partnerschaft und unser Ziel ist es, dass Mieter und Vermieter in dieser Partnerschaft zufrieden sind. Sollten Sie aktuell nichts Passendes finden, können Sie gerne eine unverbindliche Anfrage abgeben.
Stuttgart - West
Schöne 3-Zimmer-Wohnung mit Balkon und Garage
Moderne, hochwertig ausgestattete Wohnung im Stuttgarter Westen, dem beliebtesten Viertel der Stadt zu vermieten. Die...
1.750,00 € mtl.
Mietpreis
Plochingen - Stadtgebiet
Großzügige 3-Zi-Wohnung / Hochparterre 2 Balkone / zentrale Lage / Außenstellplatz / Zone 30
– großer Flurbereich mit viel Platz für die Garderobe – Wohn-/ Esszimmer mit Ausgang zum...
950,00 € mtl.
Mietpreis
Plochingen - Im Burris
Helle 3-Zi-Wohnung in Zentrumsnähe
– Schöner Eingangsbereich mit ausreichend Platz für eine Garderobe. – 3 helle Zimmer, wobei eines...
800,00 € mtl.
Mietpreis
Plochingen - zentrale Lage
Praxisräume oder Ladengeschäft, 2 Stpl.
Der variable Grundriss schafft den nötigen Spielraum für Ihre Pläne. neuwertiger PVC-Boden – 2 WCs...
1.358,00 € mtl.
Mietpreis
Waiblingen - Hohenacker
Schöne 3-Zi-Maisonette-ETW. mit Balkon, Ortsmitte
Diese helle und gepflegte 3-Zimmer-Maisonette-Wohnung in Waiblingen-Hohenacker bietet mit ca. 87 qm Wohnfläche ein gemütliches...
920,00 € mtl.
Mietpreis
Plochingen - Musikerviertel
Freistehendes Einfamilienhaus zu vermieten / absolut ruhige Aussichts-Halbhöhenlage / Garage
– 6,5 Zimmer – überwiegend Parkettboden – offener Kamin – zwei Bäder, eines mit Dusche,...
2.100,00 € mtl.
Mietpreis
Über uns
Als Inhaber leite ich seit über 35 Jahren das in Plochingen ansässige Immobilienbüro. Mit meiner Berufserfahrung und einem umfangreichen Netzwerk bin ich der Ansprechpartner für die Vermietung und den Verkauf von Immobilien aller Art.
Auch um Objekte mit speziellen Anforderungen kümmere ich mich gerne. Als Immobilienwirt (Diplom/VWA Freiburg) kenne ich mich im Geschäft aus. Wir leben von der Empfehlung. Und das zu 100 %. Als langjähriger Vorsitzender im Stadtmarketing Plochingen e.V. (2006 – 2023) mit seinen über 100 Mitgliedern aus Einzelhandel und Gewerbe, habe ich vieles in Plochingen bewegt und mitgestaltet. Nach über 18 Jahren im Vorstand habe ich die Verantwortung und Aufgaben an meinen Nachfolger übergeben. Als in Plochingen geborener und im Ort aufgewachsen engagiere ich mich auch gerne politisch aktiv. Für die Freien Wähler saß ich von 2014 bis 2019 im Gemeinderat. Seit 2020 bin ich nun für die CDU im Gemeinderat Aktiv.
Regine Wolf
Kümmert sich hauptsächlich um die Gestaltung und Steuerung des Verkaufsprozesses in den Medien. Sie bearbeitet die Daten, rückt die Objekte fotografisch und optisch ins rechte Licht und setzt diese in die Verkaufsportale sowie auf die Homepage.
E-Mail
wolf@markoc.de
Ajla Strauch
Als Assistentin der Geschäftsleitung übernimmt diese Position eine Vielzahl von Aufgaben. Dazu gehören die Betreuung des Verkaufs- und Vermietungsprozesses von Objekten, die Erledigung von Büroarbeiten, die Koordination interner Aufgaben, die effiziente Terminplanung sowie die Funktion als Ansprechpartnerin für Kunden
E-Mail
strauch@markoc.de
Margit Buwen
Zuständig für die Kommunikation mit den Mietern sowie Handwerkern bei den von uns verwalteten Objekten. Sie kümmert sich um die Einhaltung der Termine und hält den Dialog zwischen Verwaltung und Mietern aufrecht.
E-Mail
buwen@markoc.de
Referenzen – Beispiele aus der Vergangenheit
Eine Reihe von Beispielen abgeschlossener Immobilien-Transaktionen.
Immowissen
Seit 01.01.2009 werden private Kapitaleinkünfte mit einer pauschalen Abgeltungssteuer von 25 Prozent (zuzüglich Solidaritätszuschlag von 5,5 Prozent und ggf. Kirchensteuer) in Form einer Quellensteuer belegt. Die einjährige Spekulationsfrist des § 23 EStG für private Veräußerungsgeschäfte von Kapitalanlagen fiel mit Einführung der Abgeltungssteuer ersatzlos weg, es sei denn, die Kapitalanlagen wurden vor 2009 angeschafft (bestimmte Anlageformen ausgenommen). Dies führt dazu, dass sämtliche Kursgewinne, die bei Verkauf der Anlage realisiert werden, steuerpflichtig sind, wenn die Kapitalanlage nach dem 31.12.2008 angeschafft wurde. Auch die Freigrenze für private Veräußerungsgewinne und die Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens bei Erträgen aus Dividenden sind entfallen. Die Steuerfreiheit des § 23 EStG für private Veräußerungsgeschäfte von Grundstücken (10-jährige Bindefrist) blieb jedoch erhalten. An die Stelle von Sparer-Freibetrag und Werbungskosten-Pauschale für Kapitaleinkünfte trat der neue Sparer-Pauschalbetrag (801 Euro für Einzelpersonen/1.602 Euro für zusammen veranlagte Ehegatten). Der Abzug höherer Werbungskosten ist ausgeschlossen, zum Beispiel von Finanzierungskosten (verfassungsrechtlich höchst umstritten). Erträge aus vermieteten Immobilien unterliegen nicht der Abgeltungssteuer, wohl aber der Zinsertrag zum Beispiel aus der Anlage der Instandhaltungsrücklagen. Im Wege einer Günstigerprüfung prüft das Finanzamt, ob die Abgeltungssteuer oder ob der persönliche Steuersatz günstiger für den Steuerpflichtigen ist. Es gibt aber Ausnahmen von der Abgeltungssteuer, so zum Beispiel Zinserträge von nahe stehenden Personen.
Bei seit 01.01.2009 erworbenen offenen Immobilienfonds unterliegen Zinsen, Mieteinnahmen, Kursgewinne und sonstige laufende Erträge der Abgeltungssteuer. Aus Verkäufen von Bestandsimmobilien erzielte Gewinne sind bei Beachtung der 10-jährigen Halterfrist steuerfrei. Auch Verkaufsgewinne von Fondanteilen fallen unter die Abgeltungssteuer.
Offene Immobilienfonds, die mit Auslandsimmobilien arbeiten, sind seit 2009 besonders steuergünstig, da ausländische Mieteinnahmen dank Doppelbesteuerungsabkommen meist in Deutschland steuerfrei sind. Bei Auslandserträgen kommt nach dem neuen Recht der Progressionsvorbehalt nicht mehr zum Tragen.
Für geschlossene Immobilienfonds ergaben sich durch die Einführung der Abgeltungssteuer keine Änderungen. Es werden Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt, die in der Steuererklärung anzugeben und mit dem persönlichen Steuersatz zu versteuern sind. Die 10-jährige Spekulationsfrist blieb erhalten.
Beim Annuitätendarlehen (auch Tilgungsdarlehen) handelt es sich um ein Immobiliendarlehen, für das gleichbleibende Jahresraten an Zins- und Tilgungsleistungen zu zahlen sind. Die jährliche Belastung (Annuität) setzt sich zusammen aus dem für das Darlehen vereinbarten Zinssatz sowie der Darlehenstilgung, die sich um den geringer werdenden Zinsbetrag jeweils erhöht. Dieser Effekt führt dazu, dass zum Beispiel ein Darlehen mit einem Zinssatz von sechs Prozent und ein Prozent Tilgung in 33,5 Jahren, bei zwei Prozent Tilgung in 24 Jahren getilgt ist. In der Regel wird eine bestimmte Zinsbindung vereinbart. Nach Ablauf der Zinsbindung kann sich durch Änderung des Zinsanteils an der (gleichbleibenden) Annuität die Laufzeit verkürzen (bei niedrigerem Folgezinssatz) oder erhöhen (bei höherem Folgezinssatz). Während sich die Laufzeit des Annuitätendarlehens durch die Zins- und Tilgungsbedingungen bestimmt, besteht auch die Möglichkeit, eine bestimmte Laufzeit, zum Beispiel 15 Jahre, bei einem bestimmten Zinssatz zu vereinbaren. Daraus errechnet sich dann die Höhe des Tilgungsanteils an der Annuität. Man spricht in diesem Fall von Volltilgungsdarlehen. Die Raten bleiben dann für die Gesamtlaufzeit konstant.
Bauflächen werden im Flächennutzungsplan nach der vorgesehenen Art ihrer baulichen Nutzung dargestellt. Unterschieden wird daher zwischen Wohnbauflächen (W), gemischte Bauflächen (M), gewerblichen Bauflächen (G) und Sonderbauflächen (S). Auf der Grundlage dieser Darstellungen werden in den Bebauungsplänen die verschiedenen Baugebiete festgesetzt. Aus Wohnbauflächen können Kleinsiedlungsgebiete, reine Wohngebiete, allgemeine Wohngebiete und besondere Wohngebiete entwickelt werden. Die gemischten Bauflächen lassen sich noch weiter unterteilen in Dorfgebiete (MD), Mischgebiete (MI) und Kerngebiete (MK). Aus gewerblichen Bauflächen können Gewerbegebiete und Industriegebiete entwickelt werden. Bei den Sonderbauflächen gibt es Abzweigungen in Richtung Sondergebiete, die der Erholung dienen und die besonders wichtigen sonstigen Sondergebiete (Ladengebiete, Gebiete für Einkaufszentren, für Messen und Ausstellungen, für Hochschulen, Klinken, Hafenanlagen usw.). Die Charakterisierung der Baugebiete erfolgt in der Baunutzungsverordnung (BauNVO).
Bei Immobilien werden mehrere Wertbegriffe unterschieden. Der Verkehrswert ist der zum Bewertungsstichtag zu ermittelnde fiktive Preis, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr unter Außerachtlassung persönlicher oder ungewöhnlicher Umständen zu erzielen wäre. Dabei sind Grundstücksbeschaffenheit, rechtliche Gegebenheiten und die Lage auf dem Grundstücksmarkt zu berücksichtigen. Für die Ermittlung des Verkehrswertes einer Immobilie werden drei alternative Verfahren herangezogen, nämlich das Vergleichswert-, das Sachwert- und das Ertragswertverfahren. Zu Zwecken der Beleihung wird der Beleihungswert ermittelt, der vom Verkehrswert abgeleitet werden kann. Neben dem Verkehrs- und Beleihungswert einer Immobilie spielen noch der Einheits- und der Grundbesitzwert eine Rolle.
Der Einheitswert ist weiterhin Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Grundsteuer. Die Bewertung des Grundstücks erfolgt zum Hauptfeststellungszeitpunkt. Der Grundbesitzwert ist Bemessungsgrundlage für die Erbschaft- und Schenkungssteuer bei der Immobilienübertragung und in Sonderfällen auch für die Grunderwerbsteuer. Die Bewertung erfolgt zum Zeitpunkt des Erbanfalles.
Im Bereich der Versicherungen wird von Ersatzwert gesprochen. Dabei ist zwischen dem Ersatzwert als Neuwert (Wiederherstellungswert) und dem Ersatzwert als Zeitwert zu unterscheiden. Letztere ist der um die Alterswertminderung verminderte Neuwert.
Nach der Preisangabenverordnung sind Anbieter von Krediten verpflichtet, unaufgefordert neben den Darlehenskonditionen den effektiven Jahreszins sowie die Zinsbindungsdauer zu nennen. Der Zins ist auf zwei Stellen hinter dem Komma (mit Auf- bzw. Abrundung der dritten Stelle) anzugeben. Er besagt, wie viel ein Darlehen tatsächlich kostet. Beim Effektivzins müssen durch den Kredit entstandenen Kosten wie Darlehens-/Bearbeitungsgebühren oder Disagio eingerechnet sein. Dadurch liegt der Effektivzins immer über dem Nominalzins. Der Effektivzins weist für den Bauherrn oder Käufer gewisse Mängel auf, da bestimmte Nebenkosten des Kredits (Schätzkosten, Bereitstellungszinsen, Teilauszahlungszuschläge, Kontoführungsgebühren) nicht bei seiner Berechnung berücksichtig werden. Ebenso wenig fließen Kosten der Darlehensabsicherung (etwa für die Grundschuldbestellung) in die Berechnung ein. Dennoch ist er neben der Restschuldfeststellung nach dem Ende der Zinsbindung der beste Vergleichsmaßstab für Darlehensangebote der Banken oder Versicherungen.
Während man umgangssprachlich regelmäßig von der Eigentumswohnung spricht und damit die im Einzeleigentum befindliche Wohnung in einem Mehrfamilienhaus meint, auch als „Eigenheim in der Etage“ bezeichnet, verwendet das Wohnungseigentumsgesetz diesen Begriff nicht, sondern spricht ausschließlich vom Wohnungseigentum. Gemeint ist damit das Sondereigentum als Alleineigentum an einer Wohnung, verbunden mit einem Miteigentumsanteil am Gemeinschaftseigentum. Eine gesetzliche Definition für den Begriff Eigentumswohnung fand sich im früheren und inzwischen aufgehobenen Zweiten Wohnungsbaugesetz.
Danach liegt der Unterschied in den Begriffen Wohnungseigentum und Eigentumswohnung darin, dass mit der Eigentumswohnung das Objekt und mit Wohnungseigentum der rechtliche Inhalt an diesem Objekt gemeint ist.
Die Grunddienstbarkeit ist das dingliche Absicherungsmittel eines Rechts an einem Grundstück („dienendes Grundstück“), dass dem jeweiligen Eigentümer eines anderen Grundstücks („herrschendes Grundstück“) zusteht. Das Recht kann ein beschränktes Nutzungsrecht des jeweiligen Eigentümers des herrschenden Grundstücks sein (zum Beispiel Geh- und Fahrtrecht) oder eine Duldungspflicht des jeweiligen Eigentümers des belasteten Grundstücks (zum Beispiel des Betriebes eines bestimmten Gewerbes). Die Grunddienstbarkeit kann ohne Zustimmung des Berechtigten nicht gelöscht werden und muss von einem Grundstückserwerber übernommen werden. In der Regel besteht sie „ewig“, wenn nicht eine zeitliche Beschränkung vorgesehen ist. Ein mit einer Grunddienstbarkeit belastetes Grundstück bedeutet eine mehr oder weniger starke Beeinträchtigung und ist bei der Ermittlung des Verkehrswertes wertmindernd zu berücksichtigen.
Die Grundschuld ist das heute bei weitem häufigste dingliche Absicherungsmittel für Immobiliendarlehen. Überwiegend handelt es sich dabei um Buchgrundschulden. Ihrem Charakter nach ist die Grundschuld eine Sicherungsgrundschuld. Dabei steht als Sicherungszweck ein Darlehen im Vordergrund. Abgesichert werden aber können auch die Erbringung einer Leistung durch den Schuldner. Die Grundschuld muss allerdings betragsmäßig beziffert werden. In einer Zweckbestimmungserklärung gegenüber dem Gläubiger muss der Eigentümer klarstellen, welcher Sicherungszweck die Grundschuld erfüllen soll.
Die Grundschuld gewährt dem jeweiligen Gläubiger das Recht der „Befriedigung aus dem Grundstück“. Das kann geschehen durch Beschlagnahme von Mieten, durch Zwangsverwaltung oder Zwangsversteigerung. Die Befriedigung erfolgt jedoch lediglich „aus“ dem Grundstück. Das heißt, dass der Gläubiger gegen den Schuldner keinen direkten Leistungsanspruch hat, sondern nur das Grundstück dafür haftet, dass die Forderungen gegen den Schuldner aus den Erträgen des Grundstückes oder aus dessen Verwertung beglichen werden. Will der Schuldner eine derartige Verwertung seines Grundstückes vermeiden, muss er die Forderungen aus seinem sonstigen Vermögen begleichen.
Der Hauptunterschied zwischen Grundschuld und Hypothek besteht darin, dass die Grundschuld vom Bestand einer schuldrechtlichen Forderung unabhängig (abstrakt) ist. Einer eingetragenen Grundschuld muss nicht einmal eine Forderung zugrunde liegen. So kann sich zum Beispiel der Eigentümer eines Grundstückes durch erstrangige Eintragung einer Eigentümergrundschuld Rangstelle und Kreditschaffungsmöglichkeiten sichern. Eine im Grundbuch eingetragenen Grundschuld kann auch wiederholt für Darlehen verwendet werden. Grundschulden können auch in bestimmten ausländischen Währungseinheiten (Dollar, englischer Pfund, Schweizer Franken) und natürlich auch in Euro eingetragen werden.
Ist ein Grundstück durch im Grundbuch eingetragene Rechte belastet, können diese mit Hilfe einer vom Rechteinhaber ausgestellten Löschungsbewilligung aus dem Grundbuch getilgt werden. In der Praxis beantragt ein Kreditnehmer meist die Löschungsbewilligung beim Kreditgeber hinsichtlich eines Grundpfandrechtes, wenn er das damit abgesicherte Darlehen zurückgezahlt hat. Gesetzlich geregelt ist die Aufhebung von Rechten an einem Grundstück in § 875 BGB.
Die Löschungsbewilligung muss in Verbindung mit einem Löschungsantrag des Grundstückseigentümers einem Notar vorgelegt werden, der dann die eigentliche Löschung im Grundbuch veranlasst. Dafür fallen Gebühren sowohl vom Notar als auch vom Grundbuchamt an.
In vielen Fällen ist jedoch eine Löschung überflüssig, denn eine noch eingetragene Grundschuld kann auch für eine spätere, neue Belastung des Objekts – etwas im Rahmen von Modernisierungsarbeiten – wieder verwendet werden. In diesem Fall spart der Eigentümer Gebühren für eine Neueintragung.
Ein Grundstückseigentümer kann gemäß § 8 Abs. 1 WEG sein Alleineigentum an einem Grundstück in der Weise in Miteigentumsanteile aufteilen, dass jeder Miteigentumsanteil am Grundstück mit dem Sondereigentum an einer bestimmten Wohnung (Wohnungseigentum) oder an nicht zu Wohnzwecken bestimmten Räumen (Teileigentum) in einem bereits bestehenden oder erst noch zu errichtenden Gebäude verbunden wird (§ 8 Abs. 1 WEG). Die Wohnung oder die nicht zu Wohnzwecken dienenden Räume müssen in sich abgeschlossen sein (§ 8 Abs. 2 WEG).
In der Teilungserklärung, die gegenüber dem Grundbuchamt abzugeben ist, erfolgt die gegenständliche und räumliche Abgrenzung und Zuordnung der Grundstücks- und Gebäudeteile zum Sonder- und Gemeinschaftseigentum, sowie die Festlegung der Höhe der Miteigentumsanteile und die Abgrenzung und Zuordnung von Sondernutzungsrechten. Man spricht in diesem Fall von der Begründung des Wohnungseigentums durch Teilungserklärung. Handelt es sich bei dem Grundstückseigentümer bereits um mehrere Eigentümer (zum Beispiel Erbgemeinschaft) erfolgt diese Begründung gemäß § 3 Abs. 1 WEG durch einen Einräumungsvertrag, also durch eine vertragliche Regelung zur Aufteilung des Grundstücks in Miteigentumsanteile bei entsprechender Verbindung mit dem Sondereigentum an einer bestimmten Wohnung oder an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines bestehenden oder noch zu errichtenden Gebäudes. Teilungserklärung und Einräumungsvertrag können später nur mit Zustimmung aller Eigentümer geändert werden. Änderungen bedürfen der Eintragung in das Grundbuch.
Nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches können an den wesentlichen Bestandteilen einer Sache keine besonderen Rechte eingeräumt werden (§ 9 BGB). Da Gebäude zu den wesentlichen Bestandteilen des Grundstücks zähen, kann folglich an einzelnen Wohnungen oder Räumen in dem Gebäude auch kein selbstständiges Eigentum gebildet werden (§ 94 BGB).
Da es nach dem Zweiten Weltkrieg darum ging, möglichst schnell Wohnraum für breite Bevölkerungskreise zu schaffen und Kapital für den Wohnungsneubau zu mobilisieren, wurde deshalb bereits im Jahre 1951 die gesetzlichen Grundlagen geschaffen, um Bildung von Einzeleigentum an Wohnungen und anderen Räumen und damit gleichzeitig einer breiten Eigentumsbildung zu ermöglichen. Mit dem Wohnungseigentumsgesetz, abgekürzt WEG, vom 15.03.1951 wurde der gesetzliche Grundstein für das „Eigenheim auf der Etage“ gelegt. Nach einer ersten umfangreichen Änderung im Jahr 1973 hat das Wohnungseigentumsgesetz grundlegende Änderungen durch die am 01. Juli 2007 in Kraft getretene Novellierung erfahren. Dabei handelt es sich insbesondere um die Zuerkennung der Teilrechtsfähigkeit, die Erweiterung der Beschlusskompetenz und um die Umstellung des Verfahrens in WEG-Streitigkeiten vom FGG-Verfahren auf das ZOP-Verfahren.
Als Rahmengesetz regelt dieses Gesetz neben den eigentumsrechtlichen Grundlagen unter anderem die Verteilung der gemeinschaftlichen Lasten und Kosten, den Gebrauch von Sonder- und Gemeinschaftseigentum, die gemeinschaftliche Verwaltung durch Wohnungseigentümer, Verwalter und Verwaltungsbeirat, die Instandhaltung, Instandsetzung, die Modernisierung und bauliche Veränderungen von Sonder- und Gemeinschaftseigentum sowie Abrechnungs-, Rechnungslegungs- und Zahlungspflichten. Die weiteren Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer ergeben sich aus der Teilungserklärung, der Gemeinschaftsordnung, Vereinbarungen und Beschlüssen der Wohnungseigentümer sowie aus dem mit dem Verwalter zu schließenden Verwaltungsvertrag. Sowie sich im Übrigen aus diesen Bestimmungen keine Regelungen ergeben, gelten die entsprechenden Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches.
Inzwischen sind nach diesen Vorschriften des Wohnungseigentumsgesetzes mehr als fünf Millionen Wohnungen in der Rechtsform des Wohnungseigentums entstanden, die etwa zur einen Hälfte von ihren Eigentümern selbst genutzt und zur anderen Hälfte vermietet sind.
Wichtiges schnell erklärt
Das aktuelle Gesetz zur Maklerprovision
Seit einigen Monaten gibt es das neue Gesetz zur Regelung der Maklercourtage, in unserem kleinen Clip erläutern wir die wichtigsten Neuerungen und Details dazu.
Auszeichnungen & Mitgliedschaften
Seit 2022 Vorstandsmitglied im Deutschen FIABCI Chapter
Wir sind in diesem Jahr VfB Business Partner
Unsere Fachgruppe auf Facebook!
Mitglied bei:
der weltweit größte Immobilienverbund (FIABCI)
Wirtschafsjunioren Esslingen (WJE)
Junior Chamber International (JCI)
Freunde der Freiburger Immobilienwirte e.V. (ffi)
Stadtmarketing Plochingen e.V. (seit 2014 – 2. Vorsitzender)
Engagiert:
Als Plochinger Unternehmen unterstützen wir sehr gerne die Fußballer des FV 1911 Plochingen e.V. sowie die Handballer des TV Plochingen e.V.
Wir unterstützten den SOMA e.V. bei seiner wertvollen Arbeit. Die SOMA ist eine Initiative für Menschen mit Anorektal-Fehlbildungen, Morbus Hirschsprung und Kloakenextrophie. Mit unserer jährlichen Spende unterstützen wir unter anderem die Teilnahme von Betroffenen an Seminaren und Schulungen.
Netzwerk, Partner & Kollegen
Sollten Sie Immobilienwünsche in anderen Regionen Deutschlands haben, so können wir unsere unten genannten Kollegen, die wir alle persönlich kennen, gerne empfehlen. Auf Wunsch stellen wir auch den Erstkontakt direkt her.