Während man umgangssprachlich regelmäßig von der Eigentumswohnung spricht und damit die im Einzeleigentum befindliche Wohnung in einem Mehrfamilienhaus meint, auch als „Eigenheim in der Etage“ bezeichnet, verwendet das Wohnungseigentumsgesetz diesen Begriff nicht, sondern spricht ausschließlich vom Wohnungseigentum. Gemeint ist damit das Sondereigentum als Alleineigentum an einer Wohnung, verbunden mit einem Miteigentumsanteil am Gemeinschaftseigentum. Eine gesetzliche Definition für den Begriff Eigentumswohnung fand sich im früheren und inzwischen aufgehobenen Zweiten Wohnungsbaugesetz.

Danach liegt der Unterschied in den Begriffen Wohnungseigentum und Eigentumswohnung darin, dass mit der Eigentumswohnung das Objekt und mit Wohnungseigentum der rechtliche Inhalt an diesem Objekt gemeint ist.