Nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches können an den wesentlichen Bestandteilen einer Sache keine besonderen Rechte eingeräumt werden (§ 9 BGB). Da Gebäude zu den wesentlichen Bestandteilen des Grundstücks zähen, kann folglich an einzelnen Wohnungen oder Räumen in dem Gebäude auch kein selbstständiges Eigentum gebildet werden (§ 94 BGB).

Da es nach dem Zweiten Weltkrieg darum ging, möglichst schnell Wohnraum für breite Bevölkerungskreise zu schaffen und Kapital für den Wohnungsneubau zu mobilisieren, wurde deshalb bereits im Jahre 1951 die gesetzlichen Grundlagen geschaffen, um Bildung von Einzeleigentum an Wohnungen und anderen Räumen und damit gleichzeitig einer breiten Eigentumsbildung zu ermöglichen. Mit dem Wohnungseigentumsgesetz, abgekürzt WEG, vom 15.03.1951 wurde der gesetzliche Grundstein für das „Eigenheim auf der Etage“ gelegt. Nach einer ersten umfangreichen Änderung im Jahr 1973 hat das Wohnungseigentumsgesetz grundlegende Änderungen durch die am 01. Juli 2007 in Kraft getretene Novellierung erfahren. Dabei handelt es sich insbesondere um die Zuerkennung der Teilrechtsfähigkeit, die Erweiterung der Beschlusskompetenz und um die Umstellung des Verfahrens in WEG-Streitigkeiten vom FGG-Verfahren auf das ZOP-Verfahren.

Als Rahmengesetz regelt dieses Gesetz neben den eigentumsrechtlichen Grundlagen unter anderem die Verteilung der gemeinschaftlichen Lasten und Kosten, den Gebrauch von Sonder- und Gemeinschaftseigentum, die gemeinschaftliche Verwaltung durch Wohnungseigentümer, Verwalter und Verwaltungsbeirat, die Instandhaltung, Instandsetzung, die Modernisierung und bauliche Veränderungen von Sonder- und Gemeinschaftseigentum sowie Abrechnungs-, Rechnungslegungs- und Zahlungspflichten. Die weiteren Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer ergeben sich aus der Teilungserklärung, der Gemeinschaftsordnung, Vereinbarungen und Beschlüssen der Wohnungseigentümer sowie aus dem mit dem Verwalter zu schließenden Verwaltungsvertrag. Sowie sich im Übrigen aus diesen Bestimmungen keine Regelungen ergeben, gelten die entsprechenden Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches.

Inzwischen sind nach diesen Vorschriften des Wohnungseigentumsgesetzes mehr als fünf Millionen Wohnungen in der Rechtsform des Wohnungseigentums entstanden, die etwa zur einen Hälfte von ihren Eigentümern selbst genutzt und zur anderen Hälfte vermietet sind.